Allgemeine Geschäftsbedingungen der projo GmbH
Stand: 14.12.2022
A. Allgemeines
projo bietet moderne Web-basierte Software zur Unterstützung der Büroprozesse vonPlanungsbüros (Architkektur- und Ingenieurbüros) an. Allen Verträgen über Lieferungen und Leistungen der projo GmbH („projo“) liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen(„AGB“) zugrunde, gleichgültig in welcher Form diese geschlossen wurden. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Ihrer Bestellung erkennen Sie den Inhalt dieser AGB ausdrücklich an und bestätigen, Kenntnis davon erlangt zu haben. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine AGB akzeptieren wir nur insoweit, als sie nicht unseren AGB widersprechen. Ergänzende bzw. abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von projo.
B. Definitionen
Client:
Der Computer, von dem aus die lizenzierte Software genutzt wird. Hierunter fallenDesktop-PCs, Laptops und mobile Endgeräte
Hoster:
Betreiber und Bereitsteller der notwendigen Serverhardware und Infrastruktur zurNutzung der lizenzierten Software.
Serverhardware:
Hardware, auf der die lizenzierte Software betrieben wird.
Systemsoftware:
Die zum Betrieb der lizenzierten Software notwendige Server-Software außer der lizenzierten Software selbst.
Traffic:
Datenverkehr zwischen Hoster und nächstliegendem Anbindungspunkt an das Internet
C. Leistungsgegenstand
Gegenstand der vertraglich vereinbarten Leistungen von projo sind die Überlassung vonSoftware und die Erbringung von Beratungs- bzw. Schulungs- sowieEntwicklungsdienstleistungen. Für alle vereinbarten Beratungsleistungen und Schulungsangebote gilt, dass Sie von speziell dafür von projo trainierten Mitarbeitern oder beauftragten Dritten erbracht werden. Bezüglich der Überlassung von Software räumt projo dem Lizenznehmer während der Vertragslaufzeit das Recht zur eigenen Verwendung nach den Bedingungen dieser AGB und des individuellen Angebotes ein.
D. Leistungsumfang
Der Umfang der Beratungs- und Schulungsleistungen von projo bestimmt sich nach Maßgabe des Angebotes. Individuelle Entwicklungsleistungen sind ausgeschlossen. Für die Lizenzierung der Software gelten folgende Leistungsbestimmungen.
Softwareanpassungen: projo stellt dem Lizenznehmer während der Vertragslaufzeit kostenlos Updates (Änderungen und Bugfixes) und Upgrades (neue Funktionalitäten) für die Kernfunktionalitäten der lizenzierten Software zur Verfügung.
Projo übernimmt das Hosting. Das Hosting beinhaltet die Bereitstellung der Serverhardware durch projo oder einen von projo beauftragten Dritten, die Wartung und Reparatur der Serverhardware durch projo oder von projo beauftragten Dritten, die Übernahme der Betriebskosten der Serverhardware, die Installation von Updates und Upgrades der lizenzierten Software, die Installation von Updates und Upgrades der Systemsoftware, das Anfertigen von Sicherungskopien der Datenbestände sowie die Bereitstellung von Speicherplatz und Traffic.
E. Vertragsabschluss und Lieferung
Der Vertrag zwischen dem Lizenznehmer und projo kommt nachschriftlicher Bestellung, spätestens durch Lieferung der Leistung zustande. Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit, wenn diese von Dritten abhängt und diese die Nichtverfügbarkeit verursachen. Nach einem Lieferverzug von mehr als vier Wochen hat der Lizenznehmer das Recht, eine Frist von mindestens 14 Tagen zur Leistungserbringung zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann er durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, sofern die Lieferung bis dahin nicht erfolgt ist. Bereits geleistete Vorauszahlungen werden in diesem Fall zurückerstattet. Soweit keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, ist ein Schadenersatz bei verspäteter Leistung ausgeschlossen.
F. Vertragsdauer und Kündigung von Laufzeit-Verträgen
Soweit nichts anderes explizit vereinbart ist, gilt die Überlassung von projo Software als auf unbestimmte Zeit lizenziert. Eine ordentliche Kündigung ist jederzeit zum Monatsende möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
projo ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund, insbesondere wenn der Lizenznehmer in Zahlungsverzug gerät, mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt zu kündigen. In dem Fall wird die vorab geleistete Lizenzgebühr anteilig erstattet.
Etwaige über die vertraglich zugesagten Leistungen hinaus angebotenen freiwilligen Zusatzleistungen sind nicht Vertragsbestandteil und können von projo jederzeit frei gestaltet und beendet werden. Bei Beendigung eines Vertragsverhältnisses werden alle noch ausstehenden Zahlungsverpflichtungen des Lizenznehmers gegenüber projo sofort fällig. Sämtliche Lizenzrechte des Lizenznehmers erlöschen mit Vertragsende und der Lizenznehmer muss die Nutzung der Software einstellen.
G. Preise und Rechnungsstellung
Die Höhe der vom Lizenznehmer an projo zu entrichtenden Entgelte ergibt sich aus den Vereinbarungen im Angebot. Gerät der Lizenznehmer mit einer Zahlung mindestens 30 Tage in Verzug, ist projo berechtigt, die Leistung zu verweigern. Dies geschieht z.B. durch Einstellung des Zugangs zur Software. Gerät der Lizenznehmer mit einer Zahlung mindestens 60 Tage in Verzug, ist projo berechtigt, das gesamte Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen.
Die Rechnungsstellung erfolgt elektronisch per E-Mail. Ermächtigt der Lizenznehmer projo zum Kreditkarteneinzug, so hat dieser für ausreichende Deckung der Kreditkarte Sorge zu tragen.
Sofern nicht anders angegeben verstehen sich die Preise in Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Werden im Bestimmungsland für die Leistung zusätzliche Steuern (wie z.B. Quellensteuer) fällig, sind diese vom Lizenznehmer zu tragen. projo ist berechtigt, die Entgelte für die Nutzung der Software angemessen zu erhöhen und hat dies mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen. Die Erhöhung gilt als angemessen, wenn sie 5% p.a. seit Beginn der Nutzung durch den Lizenznehmer nicht überschreitet.
H. Eigenwerbung
projo ist – sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren berechtigt, den Lizenznehmer unter Verwendung seiner Firma und seines Logos zum Zweck der Eigenwerbung in seinem Portfolio zu führen. Ebenso kann projo für solche Zwecke Screenshots vom System des Lizenznehmers zeigen, sofern darauf keine vertraulichen oder personenbezogenen Daten zu ersehen sind.
I. Gewährleistung, Instandhaltung, Haftung
I. 1. Sachmängelhaung
Die Software von projo wird sorgfältig entwickelt und überprüft. Nach dem Stand der Technik ist es anerkanntermaßen nicht möglich, Software zu erstellen, die in allen möglichen Systemkonstellationen fehlerfrei läuft. Sollte die bestellte Software für den Lizenznehmer offensichtliche Mängel aufweisen (bspw., aber nicht ausschließlich, inhaltliche Fehler, grafische Fehler, Herstellungsfehler oder ein Nichterfüllen des vereinbarten Nutzungszweckes), so ist er verpflichtet, dies projo unverzüglich nach Erhalt der Software oder Erlangung des Zugangs zur Software schriftlich mitzuteilen.
Liegt ein Mangel vor, wird projo nach eigener Wahl innerhalb angemessener Frist die Software nachbessern oder eine fehlerfreie Software bereitstellen. Gelingt die Nachbesserung oder der Ersatz weder innerhalb dieser Frist noch einer angemessenen Nachfrist, ist der Lizenznehmer berechtigt, nach seiner Wahl den Leistungspreis angemessen herabzusetzen oder den Vertrag zu beenden. Er ist verpflichtet, projo bei der Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung zu unterstützen und Hilfsinformationen zu erstellen bzw. zur Verfügung zu stellen. projo ist berechtigt, einen evtl. auftretenden Fehler zu umgehen oder nicht zu korrigieren, wenn dieser selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und dadurch die Nutzung der Software nicht erheblich beeinträchtigt ist. projo gewährleistet, dass die Software im Sinne der offiziellen und zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Produktbeschreibung sowie über den gesamten Nutzungszeitraum hinweg zu dem vereinbarten oder zu erwartenden Nutzungszweck nutzbar ist, soweit dies für projo möglich ist. Sollte die Verfügbarkeit oder sollten Eigenschaften der Software von anderen Anbietern (bspw., aber nicht ausschließlich, Endgeräte-, Marktplatz- , Browser- oder Plug-In-Anbietern) abhängen und von diesen verhindert oder eingeschränkt werden, so wird sich projo um die Wiederherstellung der Verfügbarkeit oder der Eigenschaften mit den üblicherweise dazu bewährten Maßnahmen bemühen, ist jedoch von jeder darüber hinausgehenden Gewährleistungspflicht befreit.
Sollten im Rahmen der regelmäßigen Überarbeitung und Verbesserung der Software durch projo Mängel oder Einschränkungen während des Nutzungszeitraumes auftreten, sind diese unverzüglich via Telefon oder E-Mail an support@projo.zone vom Lizenznehmer zu berichten. Je nach Schwere der Nutzungsbeeinträchtigung steht projo eine angemessene Frist zur Verschaffung von Abhilfe zur Verfügung. Im Falle des Auftretens bloßer Unannehmlichkeiten ohne Funktions- oder Prozessbeeinträchtigung ist eine Verbesserung im Zuge des üblichen Update-Prozesses durch projo zu erwirken.
I. 2. Allgemeine Haftung
Die projo GmbH haftet grundsätzlich nur für Schäden und/oder Folgeschäden, die sie, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Abweichend hiervon haftet sie auch bei leichter Fahrlässigkeit für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, für Schäden aufgrund eines schwerwiegenden Organisationsverschuldens oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, für vertragstypische, vorhersehbare Schäden und/oder Folgeschäden. Soweit projo haftet, ist die Haftung auf Schadensersatz begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. projo haftet nicht für entgangene Gewinne, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden.
Soweit den Lizenznehmer ein Mitverschulden durch die Verletzung vertraglicher Pflichten oder durch von ihm oder einem Dritten vorgenommene Änderungen an der Software oder durch unsachgemäße Behandlung oder Fehlbedie- nung des Softwareproduktes trifft, haftet projo nicht.
I. 3. Schutzrechtsverletzungen
Macht ein Dritter gegenüber dem Lizenznehmer Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die von projo lizenzierte Software gegenüber dem Lizenznehmer geltend und wird die Nutzung der lizenzierten Software hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet projo wie folgt:
projo wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die lizenzierte Software so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzt, oder aber im Wesentlichen den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Lizenznehmer zumutbarer Weise entspricht, oder den Auftraggeber von Lizenzgebühren für die Nutzung der lizenzierten Software gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen. Gelingt dies projo zu angemessenen Bedingungen nicht, wird projo dies dem Lizenznehmer mitteilen und ihm die Nutzung ab einem bestimmten Zeitpunkt untersagen. projo hat sodann die vom Lizenznehmer entrichtete Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung berücksichtigenden Betrages zurückzuerstatten.
Voraussetzungen für die Haftung von projo in diesem Zusammenhang sind, dass der Lizenznehmer projo von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, entweder projo überlässt oder nur im Einvernehmen mit projo führt. Die dem Lizenznehmer durch die Rechtsverteidigung entstandenen angemessenen und notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten von projo.
Stellt der Lizenznehmer die Nutzung der lizenzierten Software aus Schadensminderungs oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Soweit der Lizenznehmer dieSchutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen projo ausgeschlossen.
J. Nutzungsrechte der Software
projo räumt dem Lizenznehmer gegen Entgelt das Nutzungsrecht an der überlassenen Software für den jeweils vereinbarten Zeitraum ein. Alle nicht ausdrücklich gewährten Nutzungsrechte verbleiben bei projo oder, wenn abweichend, beim jeweiligen Urheber. Im Übrigen finden hinsichtlich der Nutzungsrechte die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes ergänzend Anwendung. Die Software darf nur während der Dauer einer gültigen Lizenz genutzt werden.
Ohne schriftliche Genehmigung von projo ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, die Software über das hier und im Angebot beschriebene Ausmaß hinausgehend zu nutzen; die Software oder Dokumentation zu vermieten oder sonst gewerblich zu nutzen, wenn dies nicht ausdrücklich gestattet ist, zu unterlizenzieren oder in nicht ausdrücklich gestatteter Weise Dritten zur Verfügung zu stellen oder an Dritte weiterzugeben.
K. Urheber- und Reproduktionsrechte
Bei allen vom Lizenznehmer an projo zur Be- und Verarbeitung übergebenen Materialien und Informationen garantiert der Lizenznehmer, über entsprechende Rechte bzw. Nutzungsrechte zu verfügen. Der Lizenznehmer stellt projo von sämtlichen Ansprüchen Dritter unter Einschluss der Kosten der Rechtsverteidigung frei, die diese in diesem Zusammenhang gegenüber projo wegen der Verletzung von Rechten Dritter geltend machen.
L. Geheimhaltung
Zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse und sensiblen Informationen werden Stillschweigen und Zugriffsbeschränkungen vereinbart. Der Zugriff durch Mitarbeiter und Partner des Lizenznehmers wird im Zuge der Konfiguration der Rechtevergabe im System ausschließlich durch den Lizenznehmer selbst bestimmt und ist daher nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Sie regelt lediglich Beschränkungen und Geheimhaltungspflichten im Verhältnis des Lizenznehmers zu projo.
Zugriffsbeschränkung:
Die vom Lizenznehmer im System hinterlegten Daten und Dokumente dürfen von projo, seinen Mitarbeitern und Partnern nicht heruntergeladen, gespeichert oder verwendet werden. Sie dürfen auch nicht eingesehen werden, es sei denn
- der Lizenznehmer willigt darin ein,
- es ist zur Wiederherstellung von Daten und Dokumenten erforderlich oder
- es dient der ordnungsgemäßen Erfüllung der Vertragspflichten von projo.
Mit Hilfe der üblichen und zur Verfügung stehenden technischen Mittel begrenzt projo die Zugangsmöglichkeit auf die Informationen des Lizenznehmers auf die zur Erfüllung des Kundensupports notwendigen Personen. Diese werden von projo zur Einhaltung dieser Vereinbarung verpflichtet.
Verschwiegenheitsvereinbarung:
Die Vertragsparteien werden Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie Kundeninformationen des jeweils anderen Vertragspartners, die ihnen anvertraut oder im Zuge der Zusammenarbeit bekannt wurden, während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht an Dritte offenbaren oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke verwerten.
Sämtliche im System hinterlegten Daten und Dokumente des Lizenznehmers unterliegen der strikten Geheimhaltung. projo verpflichtet sich, diese Informationen, soweit sie nicht öffentlich bekannt sind, vertraulich zu behandeln und über die vertraglich vorgesehenen Fälle hinaus keinerlei Daten oder Dokumente zu kopieren, zu speichern, an nicht der Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflicht unterliegende Mitarbeiter und Dritte weiterzuleiten oder anderweitig zu verwerten. Dies gilt auch über die Dauer des Lizenzvertrages hinaus. Alle Mitarbeiter und Geschäftspartner von projo werden über diese Verpflichtung informiert und daran gebunden. Insoweit trifft projo alle organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der Verschwiegenheit.
Im Falle der Beendigung des Verhältnisses werden sämtliche Daten und Dokumente von projo an den Lizenznehmer zurückgegeben und anschließend gelöscht.
Die Vertragsparteien verpflichten sich darüber hinaus gegenseitig, alle ihnen zur Kenntnis gelangten Informationen, die als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit dies nicht zum Erreichen des Vertragszwecks geboten ist – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder in sonstiger Weise zu verwerten. Hierunter fallen insbesondere Informationen über die Software, geplante Weiterentwicklungen der Software sowie Preisinformationen und Daten, die der Lizenznehmer im Rahmen der Nutzung in der lizenzierten Software hinterlegt hat. Die Vertragsparteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet dieser Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
Urheber- / Schutzrechte:
Auf Unterlagen eventuell vorhandene Urheber- und/ oder sonstige gewerbliche Schutzrechtsvermerke dürfen von den Vertragsparteien nicht entfernt oder auf sonstige Weise unkenntlich gemacht und auf diese Weise bearbeitetes Material darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Aus dieser Vereinbarung und aus der Bekanntgabe technischer Einzelheiten und Zusammenhänge – gleichgültig, ob hierfür Schutzrechte bestehen oder nicht, können von der Partei, die die vertraulichen Informationen erhalten hat, keine Lizenz-, Nachbau-, Nutzungs- oder sonstige Rechte hergeleitet werden.
Nutzerverhalten:
Das Nutzerverhalten des Lizenznehmers darf zum Zwecke der Optimierung des Systems sowie zur Sicherstellung und Prüfung der vertraglich vereinbarten Nutzungsbedingungen von projo erhoben, gespeichert und ausgewertet werden. Dies betrifft zum Beispiel anonymisiert die Anzahl aktiver Nutzer und deren Anmeldezeiträume. Die so gewonnenen Daten unterliegen ebenfalls der Geheimhaltung und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
Zuwiderhandlung:
Bei einem Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen zur Geheimhaltung durch die Parteien besteht das Recht, die sofortige Herausgabe sämtlicher überlassener vertraulicher Informationen, einschließlich aller Kopien, Abschriften jeder Art etc., zu verlangen oder den Nachweis der Unbrauchbarmachung einzufordern. Die Parteien haften gegenseitig in vollem Umfang für Missbrauch und unbefugte Weitergabe der zur Verfügung gestellten Daten.
M. Verwendung von Daten und Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu befolgen. Zum Vertragsabschluss, zur Abwicklung der Geschäftsbeziehung und im Rahmen der Nutzung der Software erhebt projo persönliche Daten von mit dem Lizenznehmer verbundenen Personen. Diese Daten werden von projo ausschließlich im Rahmen des Zulässigen nach der EU-Datenschutzgrundverordnung verwendet. Sie werden keinesfalls zu Werbezwecken an Dritte weitergegeben. projo ist berechtigt, die für die Abwicklung der Geschäftsbeziehung erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und Telemediengesetzes zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Informationen über die aktuellen Produkte von projo erhält der Lizenznehmer postalisch und per E-Mail. Sollte dies nicht erwünscht sein, kann dem jederzeit kostenlos widersprochen werden. Jeder kann die zu seiner Person gespeicherten Daten unentgeltlich einsehen oder sich zusenden lassen. Die Übermittlung ist nach Absprache auch elektronisch möglich. Fragen zum Datenschutz können per E-Mail an info@projo.berlin gerichtet werden.
N. Belehrung zum Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
1. Der Lizenznehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vorVertragsabschluss und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß §312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: projo GmbH, Brunnenstraße 11A, 10119 Berlin.
2. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangene Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. für den Gebrauch der Sache eine Nutzungsgebühr) herauszugeben. Kann die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt werden, ist insoweit ggf. Wertersatz an projo zu leisten. Dies kann dazu führen, dass die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl zu erfüllen sind. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für mit der Absendung der Widerrufserklärung, für projo mit deren Empfang. Das Widerrufsrecht des Lizenznehmers erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf seinen ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor er das Widerrufsrecht ausgeübt hat.
3. Vertragserklärungen über Software können nur widerrufen werden, wenn der überlassene Datenträger noch im versiegelten Zustand ist.
4. Für Downloadprodukte ist das Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs.4 Nr.1 BGB ausgeschlossen.
5. Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung gemäß § 312 d Abs. 3 BGB auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
6. Für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln, besteht das Widerrufsrecht nicht.
O. Sonstiges und Schlussbestimmungen
projo behält sich das Recht vor, diese Bedingungen oder sein Angebot jederzeit in einer für den Lizenznehmer zumutbaren Weise zu verändern und hat darüber drei Monate im Voraus zu informieren. Für diesen Fall wird dem Lizenznehmer ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. projo ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung von Teilen oder des ganzen Leistungsspektrums seiner Dienste zu beauftragen. Dies betrifft insbesondere Hardware-Leistungen wie Serverbereitstellung, deren Wartung und Leistungen von Rechenzentren. Darüber hinaus können einzelne Leistungen im Rahmen von Beratung, Schulung, Support und ähnliches durch Partner oder freie Mitarbeiter von projo erbracht werden, die ihrerseits zur Geheimhaltung und weiteren Bestimmungen dieser AGB verpflichtet sind.
Sollte eine Bestimmung dieser oder einbezogener Bedingungen oder Angebotsbestandteile unwirksam oder in Teilen unvollständig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung in ihrer Gültigkeit unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Lücken in diesen Bedingungen und den Vereinbarungen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland – unter Ausschluss des UN- Kaufrechts sowie des internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich der Wirksamkeit des Vertrages ist der Sitz von projo, soweit Verträge mit Unternehmern betroffen sind. projo bleibt vorbehalten, den Auftraggeber auch an dessen Geschäftssitz klageweise in Anspruch zu nehmen.